§6a NoVAG - Ökologisierungsgesetz

Information zur NOVA § 6 NoVAG-Normverbrauchsabgabengesetz – Detailauszug PKW-Besteuerung (M1)

NoVA-Regelung ab 01.01.2023

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 102 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 70 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 170 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 70 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

 

NoVA-Übergangsregelung 2023/2024

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2023 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2024 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Rechtslage angewendet werden.

 

NoVA-Regelung ab 01.01.2024

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 97 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
  • Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
  • Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

 

Elektrofahrzeuge oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Normverbrauchsabgabe befreit. Seit 1.7.2021 steht Menschen mit Behinderung die NoVA-Befreiung auch bei neuen Leasingfahrzeugen zu.

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die Mehrwertsteuer.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Händler. Er berät Sie gerne.

Stand: 01.09.2023